Kläranlagen und Wohngebiete
- Mindestabstand zwischen Kläranlage und Wohngebiet soll 300 m betragen
- Abstandserlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.03.1990
- NuR 1998, 240, 243 m.w.N.
- Aussagen sind von Fachleuten anerkannt
- Bei Unterschreitung von 300 m besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass Geruchsemissionen einer Kläranlage belästigend auf eine Wohnnutzung auswirken
- TA Luft
- Ziff. 3.1.9: U.a.: Zu geruchsintensiven Stoffen sind die örtlichen Ausbreitungsbedingungen, die Dauer der Emmissionen und der Abstand der Anlage zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung zu berücksichtigen.